Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Begriffsbestimmungen
- In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ("Bedingungen") ist ST Friseur Innovationen - Handelsvertretungen - Silvio Tessore als "Verkäufer" bezeichnet.
- Die Bezeichnung "Käufer" umfasst den Vertragspartner unabhängig von der Natur des Vertrages sowie denjenigen, an den die Rechnung ausgestellt, die Ware geliefert, oder sonst eine Mitteilung gerichtet wird.
- Als "Ware" werden die vom Vertrag erfassten Gegenstände und Leistungen bezeichnet.
- Als "Vollkaufleute" werden Vollkaufleute im Sinne des Handelsrechts, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen bezeichnet.
- Als Verpackungen werden Verpackungen im Sinne der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen vom 12. Juni 1991 (Verpack V) bezeichnet.
2. Allgemeines
- Nur diese Bedingungen gelten für den zugrundeliegenden Vertrag. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Käufers gelten nicht, ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten auch dann nicht, wenn sie vom Käufer für ausschließlich gültig erklärt werden.
- Nebenabreden zu diesen Bedingungen sind nicht getroffen. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge sind für den Verkäufer erst verbindlich, wenn er den Auftrag seinerseits schriftlich bestätigt, auch wenn der Auftrag auf eine Preisangabe des Verkäufers folgt.
- Die in Katalogen, Preislisten oder anderem Werbematerial des Verkäufers enthaltenen Beschreibungen und Illustrationen sollen nur eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Waren vermitteln. Sie enthalten keine Erklärung oder Zusicherung des Verkäufers und werden nicht Vertragsbestandteil.
- Diese Bedingungen sind auf zukünftige Verträge des Verkäufers mit dem Käufer auch dann anzuwenden, wenn eine Bestellung, Auftragsbestätigung oder Lieferung nicht ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug nimmt.
3. Preise / Zahlung
- Der vom Verkäufer angegebene Preis ist ein Netto-Preis, soweit er nicht ausdrücklich als Bruttopreis bezeichnet ist. Der Käufer schuldet zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer, sowie eventuelle Versandkosten. Preisangaben beziehen sich auf die angegebene Stückzahl, wird diese unterschritten, wird ein Mindermengenaufschlag von 10% erhoben.
- Gegenüber Vollkaufleuten ist der Verkäufer berechtigt, den am Tag der Lieferung geltenden Preis in Rechnung zu stellen. Gegenüber anderen Käufern kann der Verkäufer für Waren, die später als 4 Monate nach dem Vertragsschluss geliefert werden sollen, Preiserhöhungen in dem Umfang vornehmen, die auch durch Änderung von Materialpreisen, Löhnen, Devisenkursen, Steuern, Zöllen und anderen Kosten bedingt sind. Steigt der Preis um mehr als 20%, kann der Käufer, der nicht Vollkaufmann ist, vom Vertrag zurücktreten .
- Der Käufer ist vorleistungspflichtig. Bei Dauerkunden ist der Kaufpreis 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig und zahlbar. Der Verkäufer kann auch von Dauerkunden sofortige Zahlung fordern.
- Zahlt der Käufer nicht bei Fälligkeit, so ist der Verkäufer von dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstage an berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Werden mit Vollkaufleuten Zahlungsziele vereinbart, so schulden diese mit Ablauf des Zahlungszeitraums Zinsen in gleicher Höhe, ohne daß es einer besonderen Mahnung bedarf. Der Käufer darf nachweisen, daß ein solcher pauschalisierter Verzugsschaden nicht entstanden ist.
- Der Käufer ist nicht berechtigt, vom Preis Abzüge vorzunehmen, Zurückbehaltungsrechte auszuüben oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, solche Gegenansprüche seien von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen oder vom Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden.
- Bei Bankeinzug, Vorauskasse oder Nachnahmebezug können besondere Konditionen gelten, diese bedürfen jedoch einer Vereinbarung mit dem Verkäufer. Zahlung erfolgt auf das auf der Rechnung angegebene Konto des Verkäufers. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und aufgrund vorheriger Vereinbarung angenommen. Werden Wechsel oder Schecks angenommen, aber nicht bezahlt, so schuldet der Käufer Schadensersatz, ohne daß es auf sein Verschulden ankommt. In diesem Fall sind alle Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer sofort fällig.
4. Lieferung
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Der Verkäufer erfüllt seine Lieferverpflichtung durch unversicherte Absendung der Waren an den Käufer, der die Versandkosten trägt. Damit geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Gefahr geht auch dann auf den Käufer über, wenn der Verkäufer den Transport mit eigenen Leuten ausführt.
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Der Käufer ist verpflichtet, die Ware abzunehmen. Verweigert der Käufer die Annahme oder holt sie nicht innerhalb von 7 Tagen beim Beförderungsunternehmen ab, nachdem dieses vergeblich die Zustellung versucht hat, so ist der Käufer dem Verkäufer schadensersatzpflichtig. Der Verkäufer darf die Sache an Dritte verkaufen, einen geringeren Preis muss der Käufer ausgleichen.
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Soweit der Verkäufer Aufträge bestätigt und Liefertermine nennt, erfolgt dies freibleibend. Die Bestätigung und die Liefertermine ergehen unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer die benötigten Arbeitskräfte und das benötigte Material rechtzeitig beschaffen kann.
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Der Käufer ist im übrigen wegen Nicht-Einhaltung einer Lieferfrist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er dem Verkäufer nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Schadensersatzansprüche sind in den Grenzen der Ziff. 9 (2) ausgeschlossen. Der Käufer ist auch bei verspäteter Lieferung, die vor dem Rücktritt erfolgt, zur Annahme der Lieferung des Verkäufers verpflichtet.
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Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, wobei die vorliegenden Bedingungen auf jede Teillieferung Anwendung finden.
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Die Übersendung der Ware erfolgt auf Verlangen des Käufers in Verpackungen, die dazu dienen, die Ware vor Transportschäden zu bewahren oder die der Sicherheit des Transports dienen ("Transportverpackungen").
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Aus Gründen des Umweltschutzes verwendet der Verkäufer u. a. wiederverwendbare Pappkartons als Verpackung. Der Käufer ist verpflichtet, diese Kartons sorgsam zu behandeln. Soweit für Pappkartons Rücknahmepflichten nach der VerpackV bestehen, beziehen sich diese nur auf unbeschädigte Kartons.
5. Höhere Gewalt
- Der Verkäufer haftet nicht für die Nicht-Erfüllung oder verspätete Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag, wenn das Versäumnis die direkte oder indirekte Folge eines Ereignisses ist, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegt. Dazu gehören insbesondere Akte von hoher Hand sowie jegliche Art von höherer Gewalt wie Naturereignisse, Ausfall von Maschinen, Streik, Aussperrung, sonstige Tarifauseinandersetzungen, Knappheit von Material, Energie oder Transportmöglichkeiten, Krieg oder Aufstand. Soweit Liefertermine vereinbart waren, verschieben sie sich um einen angemessenen Zeitraum, mindestens aber um die Dauer des Leistungshindernisses. Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn durch das Leistungshindernis ein unangemessen großer Auftragsüberhang entstanden ist oder sich die wirtschaftlichen Verhältnisse sonst erheblich geändert haben.
6. Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller sonstigen jeweils offen stehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Gelieferte Ware darf vom Käufer weiter verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden werden. Verarbeitung, Verbindung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung und Kosten für ihn. Der Käufer handelt insoweit als Beauftragter. Erlischt das Eigentum des Verkäufers bei einer Verbindung oder Verarbeitung mit anderen beweglichen Sachen, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der neuen einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert der verbundenen Sachen) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt dieses (Mit-) Eigentum unentgeltlich für den Verkäufer.
- Der Käufer ist berechtigt, über die gelieferten Waren und die durch Verarbeitung und Verbindung entstandenen Erzeugnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen, solange er nicht in Verzug ist. Kreditgeschäfte dürfen nur unter weiterem Eigentumsvorbehalt abgeschlossen werden. Der Käufer tritt schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, einschließlich der Versicherungsleistung, im Voraus in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wenn der Wert der vom einfachen oder verlängerten Eigentumsvorbehalt erfaßten Waren oder Forderungen des Käufers alle außenstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 20% übersteigt, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Übersicherung insoweit vermindern, als die Sicherungsrechte die Ansprüche des Verkäufers um mehr als 20% übersteigen.
- Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Vereinbarungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in einer laufenden Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
7. Gewährleistung
- Der Verkäufer übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die Ware frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist, die die Tauglichkeit der Ware bei normaler Verwendung und Bedienung aufhebt oder erheblich mindert. Fehler, die durch Abnutzung oder Verschleiß entstehen, sind nicht erfasst, selbst wenn der Fehler innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf auftritt. Weiterhin sind solche Fehler nicht erfasst, die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, eigenmächtige Änderung oder ähnliche in der Sphäre des Käufers liegende Umstände verursacht werden. Diese Mängelgewährleistung erlischt 6 Monate nach Lieferung der Ware.
- Die Haftung für Ratschläge, Hinweise und Informationen ist in den Grenzen der Ziffer 9 Abs. (2) ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn sie im Rahmen der Einweisung erfolgt.
- Die Haftung des Verkäufers aus obiger Gewährleistung beschränkt sich, nach Wahl des Verkäufers, auf Reparatur oder Ersatz von Teilen der Ware, die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist als fehlerhaft erweisen. Sofern eine aufgrund der obigen Gewährleistung vom Verkäufer durchzuführende Reparatur misslingt oder Ersatzlieferung unmöglich ist, kann der Käufer hinsichtlich der mangelhaften Ware die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Ware (Wandlung) verlangen. Ware im Sinne dieser Bestimmung ist nicht die gesamte Lieferung, sondern allein der einzelne mangelhafte Gegenstand.
- Der Käufer hat die Waren bei Lieferung unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese sofort dem Verkäufer anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, so ist jeder Anspruch aus dem Mangel ausgeschlossen.
- Zeigt sich an der Ware später ein Mangel, so darf der Käufer die Ware nicht weiter benutzen und muss den Mangel dem Verkäufer anzeigen. Der Käufer hat dem Verkäufer in angemessener Weise die Prüfung des Mangels zu ermöglichen. Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist er zur sofortigen Anzeige des Mangels verpflichtet, unterlässt er sie, ist er von allen Ansprüchen aus dem Mangel ausgeschlossen.
- Ist der Käufer Vollkaufmann, so trägt er die Kosten für das Versenden des angeblich mangelhaften Teils an den Verkäufer sowie die Kosten der Rücksendung und die Kosten der Außerbetriebsetzung bzw. Wiederinbetriebnahme. Jeder Käufer hat für transportsichere Verpackung des angeblich mangelhaften Teils zu sorgen.
- Vom Verkäufer ersetzte Waren oder Teile derselben werden Eigentum des Käufers, es sei denn, die Ware unterfällt dem Eigentumsvorbehalt. Die ausgetauschten Teile fallen in das Eigentum des Verkäufers zurück. Waren oder Teile derselben, die kostenlos repariert oder ersetzt wurden, werden von der Gewährleistung nur während der Restlaufzeit der Gewährleistung gedeckt.
8. Schutzrechte Dritter
- Der Verkäufer übernimmt in den Grenzen von Ziff. 9 Abs. 2 keine Haftung dafür, dass seine Waren nicht Schutzrechte, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Copyrights oder Geheimhaltungsrechte Dritter verletzen.
- Der Käufer wird den Verkäufer umgehend informieren, wenn gegen ihn Ansprüche aus Schutzrechten geltend gemacht werden. Der Verkäufer hat das Recht (aber nicht die Pflicht), die Rechtsverteidigung für den Käufer auf seine Kosten zu führen. In diesem Fall hat der Käufer alle notwendigen Informationen zu geben und an der Rechtsverteidigung mitzuwirken. Werden solche Ansprüche geltend gemacht, kann der Verkäufer die Ware ganz oder teilweise austauschen oder abändern, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
- Beruht die Schutzrechtsverletzung auf Angaben, Plänen, Weisungen oder sonstigen Informationen des Käufers, die der Verkäufer umgesetzt oder verarbeitet hat, so ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Schutzrechtsverletzung freizustellen und ihm Schadensersatz zu leisten.
9. Haftungsausschluss
- Neben der in Ziffer 7 beschriebenen Gewährleistung übernimmt der Verkäufer in den Grenzen des Abs. (2) keinerlei Haftung für Schäden irgendwelcher Art.
- Soweit der Verkäufer nach diesen Bedingungen seine Haftung ausgeschlossen hat, gilt dies nicht für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Gegenüber Vollkaufleuten ist die Haftung auch in diesem Fall auf die Schäden beschränkt, die beim Vertragsabschluss vorhersehbar waren.
10. Abtretung
- Rechte und Pflichten aus den von diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen erfaßten Verträgen können nicht ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers an Dritte abgetreten oder übertragen werden.
11. Vertragsbruch und Zahlungsunfähigkeit des Käufers
- Unbeschadet anderer Ansprüche oder Rechte kann der Verkäufer den Vertrag fristlos kündigen oder zurücktreten, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt oder eine andere wesentliche Vertragspflicht verletzt, seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt, ferner, wenn das Konkurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Käufers auf Antrag eines Dritten eröffnet wird.
12. Exportgenehmigung
- Dem Käufer ist bekannt, dass im Hinblick auf den Export der Waren Beschränkungen bestehen können. Behördliche Genehmigungen können für den Export verschiedener Waren des Verkäufers erforderlich sein. Wünscht der Käufer Waren zu exportieren, so muss er selbst die erforderlichen Genehmigungen einholen.
13. Teilnichtigkeit
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch diejenige zu ersetzen, die dem gewollten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
14. Anwendbares Recht
- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Die einheitlichen Kaufgesetze sowie das UN-Kaufrechtsübereinkommen finden keine Anwendung.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist für beiderseitige Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis 59174 Kamen.
- Die Parteien vereinbaren für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten 59174 Kamen als örtlich zuständiges Gericht.